Genaugenommen soll das Kompostieren von Fäkalien in Österreich verboten sein sagt ein Bescheid der BH Güssing. Das steht zwar nicht im Gesetz, aber Fäkalien sind nicht als Ausgangsstoff zur Kompostierung zugelassen. Das steht zwar auch nicht im Gesetz, aber Fäkalien sind nicht als Ausgangsstoff zur Kompostierung angeführt und daher nicht zulässing. So meinte der zuständige Beamte bei der "Kompostverhandlung". Die Strafe für die nicht ordnungsgemäße Entsorgung unserer Auscheidungen beträgt übrigens
320 Euro.
Wie fing alles an?
Bis vor Kurzem hatte ich noch nichts von Komposttoiletten gehört. Im Fernsehen habe ich dann einen Bericht über die Komposttoilette gesehen. Die Komposttoilette soll umweltfreundlicher und ökologischer sein als eine Wassertoilette und geruchsneutral. Wer das alte Plumpsklo kennt, weiß daß es ziemlich stinkt. Da wir eine vernünftiges Klo für unseren Bauplatz brauchten hatten wir uns gleich für die Kompostoilette entschieden. Nach meiner bisherigen Erfahrung ist unsere Kompostoilette hygienisch, sauber und bequem und stinkt überhaupt nicht. Als Abdeckmaterial verwenden wir eine Mischung aus Erde/Kompost, Rindenmulch und Sägespänen.
Komposttoilette. Quelle: Wikipedia
Das Gutachten
Hier die Erklärung der Berhörde (Auszug):
Die Kompostverordnung‚ BGBI. ll 292/2001 i.d.g.F.‚ sieht in Anlage 1 Fäkalien nicht als
zulässige Ausgangsstoffe für die Kompostierung vor. Die Kompostverordnung und die
Richtlinie des Lebensministeriums sind als Stand der Technik für die Kompostierung in
Analogie anzuwenden. Die Verordnung und die Richtlinie sehen eine gezielte
Behandlung von organischen Materialien vor, was eine gezielte MischungsherstelIung‚
Einstellung des DIN-Verhältnisses. Einstellung des Wassergehaltes, eine Material-
wendung und insbesondere eine Temperaturüberwachung vor. Die Temperatur-
überwachung dient insbesondere zur Dokumentation des Rotteprozesses und zur
Sicherstellung der Hygienisierung.
Die derzeitige Fäkalienbeseitigung entspricht daher nicht dem Stand der
Kompostierung und der Abwasserentsorgung. Fäkalien. welche nicht dem Regime des
Abwassers unterliegen sind als Abfall einer nachweislichen Entsorgung zuzuführen.
Fäkalien sind der Abfallschlüsselnummer 95101 gemäß AbfaIlverzeichnisverordnung‚
BGBI. ll 570/2003 i.d.F. 498/2008. zuzuordnen.
Der Einspruch
Dies ein Auszug aus dem von mir verfassten Einspruch. Ich hoffe er macht halbwegs Sinn:
Im vorliegendem Bescheid schreibt die Bezirkshauptmannschaft, dass Fäkalien nicht in der Kompostverordnung BGBl II 292/2001 als zulässiger Ausgangsstoff angeführt ist. Erlaubt sind jedoch flüssige und feste tierische Ausscheidungen. In der Kompostverordnung sind Ausgangsstoffe erlaubt die in eine der beschriebenen Gruppen, wie z.B.: flüssige und feste tierische Ausscheidungen, (Anlage 1) fallen. Der Mensch (Homo sapiens) ist innerhalb der biologischen Systematik ein höheres Säugetier aus der Ordnung der Primaten. Es steht fest, dass der Mensch juristisch kein Tier ist, jedoch gilt dies nicht für die menschlichen Ausscheidungen. Diese unterscheiden sich nicht von tierischen Ausscheidungen und können tierischen Ausscheidungen gleichgesetzt werden. Da die menschlichen Ausscheidungen in die Gruppe der tierischen Ausscheidungen fallen, sind diese auch, wie tierische Ausscheidungen, als Ausgangsstoff zur Kompostierung zugelassen.
Der Vorgang der Kompostierung unserer Fäkalien erfolgt mit großer Sorgfalt. Eine Temperaturüberwachung findet nicht statt. Ob eine Temperaturüberwachung für eine Haushaltskompostierung vorgeschrieben ist, ist nicht klar. Die Kompostverordnung BGBl II 292/2001 richtet sich maßgeblich an gewerbliche Kompostierer und nicht an Individuen die Kompost in Haushaltsmengen herstellen. Eine Überprüfung der Qualität unseres Kompostes wurde nicht durchgeführt.
Durch den von uns hergestellten Kompost geht keine Gefahr für das Grundwasser aus. Aus der Richtlinie des BML:
Kompostrichlinie BLM
Werden Komposte entsprechend der Richtlinie „Stand der Technik der Kompostierung“(Amlinger et al., 2005) produziert, kann davon ausgegangen werden, dass Krankheitserreger für Mensch, Tier und Pflanze unschädlich gemacht worden sind. Für die Verwendung in der Landwirtschaft ist Kompost gemäß Kompostverordnungseuchenhygienisch unbedenklich, wenn in 50 g Probe Salmonella sp. nicht nachweisbar ist. Besondere Anforderungen für die Anwendung gibt es für Komposte aus tierischen Nebenprodukten (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) auf Weideland. Hier muss eine Wartefrist von drei Wochen zwischen Aufbringung und Beweidung eingehalten werden.
Des Weiteren ist festzustellen, dass Komposttoiletten weit verbreitet sind. Eine Suche mit Google ergibt 22000 Treffer. Eine große Zahl an Herstellern verkauft Komposttoiletten im deutschsprachigen Raum. Die Kompostierung von Fäkalien ist in keinem Gesetz oder einer Richtlinie in Österreich verboten. Es liegt daher im Öffentlichen Interesse die Kompostierung von Fäkalien von behördlicher Seite zu untersuchen und eine verbindliche Richtlinie zu veröffentlichen.
Alleine aus Gründen des Anstands und der Vernunft mussten wir gegen diesen Bescheid und die Strafe Einspruch erheben. Wer uns mit Informationen, Materialien oder Gutachten über die Legalität und Unbedenklichkeit der Kompostierung von Fäkalien unterstützen kann schickt bitte eine E-Mail an strawbale[at]meinstrohbellenhaus.at, oder benutzt das
Kontaktformular. Wer sich für Komposttoiletten interessiert schaut einfach mal bei
Google nach.